Satzung

Aktuelle Satzung des SPD Ortsverein Denzlingen , beschlossen am 23. Okt. 2020:          

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands - Ortsverein Denzlingen

 

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

Der Ortsverein Denzlingen umfasst das Gebiet der Gemeinde Denzlingen. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Denzlingen.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2.  Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3.  Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber/die Bewerberin binnen eines Monats beim Kreisvorstand Emmendingen Einspruch einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes Baden-Württemberg gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4.  Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, ist sie endgültig.

5.  Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand Emmendingen. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes Baden-Württemberg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

6.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuchs gilt als Austrittserklärung.

7.  Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8.  Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Jahreshauptversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 5 Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung

1.  Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind die höchsten Organe des Ortsvereins. Sie werden vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Zuständig ist die/der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertretung. Die Versammlungen werden von der/dem bzw. den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie sind beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurden.

2.  Die Jahreshauptversammlung findet mindestens jedes zweite Jahr statt.

3.  Die Aufgaben des Jahreshauptversammlung sind

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Revisoren/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung der Revisoren/innen
  • Wahl des Vorstandes für 2 Jahre
  • Wahl von 2 Revisoren/innen für 2 Jahre

4.  Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.

5.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  • Aufstellung von Einzelkandidat/innen und Kandidat/innenlisten für die Gemeinderatswahl
  • Vorschläge zur Wahl der Kreisräte/Kreisrätinnen
  • Vorschläge zur Wahl der Kandidat/innen zur Landtags- und zur Bundestagswahl
  • Wahl der Delegierten zu den Kreisparteitagen für zwei Jahre
  • Wahl der Delegierten zu den Wahlkreiskonferenzen
  • Bestätigung der Wahl der Arbeitskreisleiter/innen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Gemeinderatsfraktion, der Arbeitskreise.
  • Beschlüsse über Anträge und Entschließungen.
  • Nachwahlen für den Vorstand

6.  Finden Neuwahlen des gesamten Vorstandes statt, ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

7.  Wahlen finden gemäß SPD-Wahlordnung statt. Sie sind geheim, soweit satzungsgemäß nicht offen gewählt werden kann.

Geheim sind insbesondere die Wahl von

  • Vorständen
  • Delegierten zu den Kreisparteitagen
  • Delegierten zu den Wahlkreiskonferenzen
  • Kandidaten/innen für öffentliche Wahlämter

Offen gewählt werden können

  • Versammlungsleitungen
  • Mandatsprüfungskommissionen
  • Zählkommissionen
  • Revisoren/innen

8. Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

9.  Die Versammlungen können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden  

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf schriftliches Verlangen von 10 % der Mitglieder
  • beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes

2.  Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche.

 

§ 7 Vorstand

1.  Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und vertritt ihn nach außen. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.  Er soll im Namen des Ortsvereins politische Erklärungen abgeben. Bei Entscheidungen und Erklärungen von besonderem Gewicht soll das Einverständnis der Mitgliederversammlung eingeholt werden.

2.  Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/in)
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Pressesprecher/in
  • bis zu 5 Beisitzer/innen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt bei der Neuwahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende unterschiedlichen Geschlechts gewählt werden sollen sowie die Zahl der neu zu wählenden Beisitzer/innen.

4.  Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen teil

  • der/die Sprecher/in der Gemeinderatsfraktion
  • der/die Leiter/in der Arbeitskreise
  • der/die Delegiertensprecher/in
  • sowie Mitglieder des Kreistages Emmendingen, Ehrenvorsitzende des Kreisverbandes Emmendingen und Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes Emmendingen, soweit dies Mitglieder des Ortsvereins sind.

5.  Die Ladung zu den Sitzungen des Vorstands erfolgt eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist der Vorstand innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

6.  Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

7.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden.

 

§ 8 weitere Aufgaben des Vorstands

1.  Der Vorstand koordiniert die politische Arbeit von Arbeitskreisen auf örtlicher Ebene.

2.  Er hält Verbindung zur Gemeinderats- und Kreistagsfraktion und berät diese bei  ihren Entscheidungen.

3.  Der Vorstand hält Verbindung mit dem Kreisverband und berichtet jeweils auf der Mitgliederversammlung.

4.  Der Vorstand ist für den Finanzhaushalt des Vereins verantwortlich.

 

§ 9 Wahlen

1.  Bei allen Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen mit Wahlen ist eine Wahlkommission zu wählen, für die die Versammlung eine/einen Vorsitzende/n bestimmt. Der Wahlkommission darf kein/e Kandidat/in angehören.

2.  Die Wahl des Ortsvereinsvorstands erfolgt geheim und in getrennten Wahlgängen.  Sie und die Aussprache über dessen Entlastung werden von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Kandidaten/innen und Vorstandsmitglieder können dieser nicht angehören. Nacheinander werden gewählt

  • die/der Vorsitzende bzw. zwei gleichberechtigte Vorsitzende unterschiedlichen Geschlechts
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassierer/in
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Pressesprecher/in
  • der/die Beisitzer/innen.

3.  Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidaten/innen für die Gemeinderats- und Kreistagswahl. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach dem Organisationsstatut und der Wahlordnung der SPD

4.  Für alle geheimen Wahlen gilt gemeinsam

  • die zur Nominierung Vorgeschlagenen sollen sich persönlich vorstellen
  • jeder Wahl geht eine Kandidatenbefragung voraus.

5.  Alle Stimmzettel werden nach Ablauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 11 Abs. 3 der Wahlordnung im Organisationsstatut der SPD vernichtet.

 

§ 10 Arbeitskreise

1.  Zur Förderung des politischen Lebens im Ortsverein sollen Arbeitskreise gebildet werden. Sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.

2.  Die Arbeitskreise gestalten ihre Tätigkeit nach eigenem Ermessen. Die Leiter/innen werden mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern der Arbeitskreise gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit endet mit der des Vorstandes. Die Arbeitskreise werden vom Ortsverein durch Beschluss des Vorstandes nach Bedarf finanziell bezuschusst.

 

§ 11 Delegiertensprecher

Die Delegierten wählen für 2 Jahre einen/eine Sprecher/in aus ihrer Mitte.

 

§ 12 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Veröffentlichungen des Ortsvereins und seiner Arbeitskreise erfolgen durch den Vorstand.

 

§ 13 Revision

1.  Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden 2 Revisoren/innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein.

2.  Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. 

3.  Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

 

 § 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und an Wahlen verarbeitet die SPD personenbezogene Daten. Daten von Mitgliedern und Interessierten, wie auch von Dritten, werden im erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erreichung der Ziele der SPD, der Umsetzung von Beschlüssen, der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, der Organisation der Partei, zur Verwaltung ihrer Finanzen und der Mitgliederbetreuung verarbeitet und dürfen an Funktionsträger/innen in Gremien, Gliederungen, Geschäftsstellen sowie Mandatsträger/innen  der Partei übermittelt werden.

2. Es gelten im Übrigen die Datenschutzrichtlinien der SPD in der jeweils gültigen Fassung.

                           

§ 16 Schlussbestimmungen

 1. Diese Satzung gilt nur in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Sie ist auf der Website des Ortsvereins zu veröffentlichen. Jedes Ortsvereinsmitglied ist schriftlich darauf hinzuweisen. Sollte ein Zugang zur Website nicht gegeben sein, wird dem betreffenden Mitglied auf Verlangen eine aktuelle Fassung ausgehändigt.

2.  Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung mit Anhang vom 02.10.2014 außer Kraft.

 

Denzlingen, den 23. Okt. 2020                    

 

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